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Urlaubs- und Weihnachtsgeld richtig versteuern: Lohnbuchhaltung vom Broszeit Büroservice in Lehrte bei Hannover

Sonder- und Einmalzahlungen

Weihnachts- und Urlaubsgeld sind lohnsteuerpflichtige Sonderzahlungen. Der Unterschied zum Monatsgehalt: Es sind einmalige Posten. Sie müssen anders besteuert werden. Die Bilanzbuchhalterin Veronika Broszeit aus dem Raum Hannover berechnet für ihre Mandanten zuverlässig den Steueranteil der Einmalzahlungen im Zuge der Lohnbuchhaltung.

Der Monatslohn wird in regelmäßigen Abständen, über das Jahr verteilt, vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlt. Die kontinuierliche Besteuerung kann einer offiziellen Monatslohnsteuer-Tabelle entnommen werden, erläutert die Expertin für Lohnbuchhaltung aus Lehrte bei Hannover. Denn der laufende Arbeitslohn ist innerhalb der Lohnbuchhaltung ein wiederkehrender Posten. In diesem Sinne muss er auch beim Finanzamt versteuert werden. Sowohl Urlaubsgeld als auch Weihnachtsgeld hingegen sind Sonderzahlungen. Im Regelfall werden diese einmal jährlich von Unternehmen an die Mitarbeiter gezahlt – „ein Bonus“. Es liegt auf der Hand, dass die Besteuerung anders ausfallen muss, um für die Arbeitnehmer keine steuerliche Mehrbelastung darzustellen, weiß der Büroservice nahe Hannover. Aus diesem Grund kümmert sich die versierte Fachfrau für Lohnbuchhaltung Veronika Broszeit seit vielen Jahren im Auftrag kleiner und mittelständischer Unternehmen aus dem Großraum Hannover um die detaillierte Berechnung der Lohnsteuer für Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Umfassende Lohnbuchhaltung im Raum Hannover: Berechnung der Steuern für sonstige Bezüge

Der Trick ist, dass die Jahreslohnsteuer des Einkommens einmal mit und einmal ohne die Sonderzahlungen berechnet werden muss. Die Differenz der Ergebnisse stellt die Lohnsteuer für das Urlaubs- und Weihnachtsgeld dar. Diese muss im Zuge der Lohnbuchhaltung auf die Einmalzahlungen angerechnet werden, erklärt der erfahrene Büroservice aus der Region Hannover. Zudem spielt die Rentenversicherungspflicht der Arbeitnehmer eine entscheidende Rolle für die Berechnungen der Lohnbuchhaltung. Bei Rentenversicherungspflichtigen muss die anfallende Lohnsteuer der allgemeinen Jahreslohnsteuer-Tabelle entnommen werden. Für sonstige Angestellte wie geringfügig Beschäftigte ist die besondere Jahreslohnsteuer-Tabelle gedacht. Der Büroservice nahe Hannover hat es sich zur Aufgabe gemacht, seine gewerblichen Mandanten durch die Übernahme der Lohnbuchhaltung zu entlasten. So können sich die Unternehmer aus dem Raum Hannover voll und ganz auf ihr Kerngeschäft konzentrieren. Denn die Aufgaben ihrer Lohnbuchhaltung sind beim Büroservice nahe Hannover in kompetenten und vertrauensvollen Händen.

Für Fragen steht Veronika Broszeit jederzeit gerne per E-Mail unter veronika.broszeit@mail.de oder telefonisch unter 05132 / 57282 zur Verfügung.

Zum umfangreichen Leistungsangebot des Broszeit Büroservices in Lehrte bei Hannover gehören unter anderem:

• Finanzbuchhaltung *
• Lohnbuchhaltung *
• Lohnabrechnung *
• Betriebswirtschaftliche Beratung
• Weitere kaufmännische Dienstleistungen

*Das Dienstleistungsangebot bei der Hilfeleistung in Steuersachen umfasst das Buchen lfd. Geschäftsvorfälle, die lfd. Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteueranmeldung gem. § 8 (4) i. V. m. .§ 6 Nr. 3 + 4 StBerG. Keine Rechts- oder Steuerberatung!

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